- Umgewandelt in SEPA-Mandate dürfen nur Einzugsermächtigungen werden, die dem Gläubiger in Schriftform mit Originalunterschrift vorliegen.
- Um zu vermeiden, dass vor Umstellung auf die SEPA-Basislastschrift alle bestehenden Einzugsermächtigungen durch ein SEPA-Mandat ausgetauscht (d. h. neu eingeholt) werden müssen, hatten sich die deutschen Kreditinstitute verständigt, die AGB Banken zum 9.7.2012 zu ändern und damit die deutsche Einzugsermächtigungslastschrift bereits zum o.g. Zeitpunkt auf ein vorautorisiertes Lastschriftverfahren umzustellen. Mit den seither geltenden Bedingungen weist der Zahlungspflichtige seine Bank an, Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren auf seinem Konto generell einzulösen.
- Der Gläubiger hat vor dem ersten Einzug einer SEPA-Lastschrift die Umstellung vom nationalen Lastschriftverfahren auf SEPA-Lastschriften dem Zahlungspflichtigen schriftlich anzukündigen. Darin müssen zumindest die Mandatsreferenz und die Gläubiger-ID fixiert sein. Diese Ankündigung kann ggf. auch in ohnehin auszufertigende Korrespondenz integriert werden, ist jedoch zu dokumentieren und zu archivieren.
Das kann ggf. auch mit der ersten Pre-Notification gekoppelt werden.
- Bei Debitoren, die nicht die Kontoinhaber des Belastungskontos sind, ist Sorge dafür zu tragen, dass auch die Umstellungsinformation den Kontoinhaber erreicht.
- Wichtig: Die Mitteilung über die Umdeutung ist mit der Einzugsermächtigung mind. bis 14 Monate nach letzter Ausführung aufzubewahren.