GoBD steht für "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff".
 

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben (14.11.2014) an die Finanzbehörden Regelungen getroffen, die sich auf die GoBD und somit auch auf die Finanzbuchhaltung auswirken.

https://www.bundesfinanzministerium.de/GoBD

Von besonderer Relevanz ist hier der Zeitpunkt für die Erfassung der Buchung.

„Sofern unbare Geschäftsvorfälle IT-gestützt erfasst wurden (Vor-/Stapelerfassung von Buchungssätzen), müssen sie bis zum Ablauf des folgenden Monats in den Büchern (bzw. in vergleichbaren Aufzeichnungen bei Nichtbuchführungspflichtigen) festgeschrieben sein (Buchungszeitpunkt)“

Bei Buchungssätzen lassen die GoBD weiterhin eine "Vor- oder Stapelerfassung" zu, die eine Kontrolle, ggf. Korrektur und Autorisierung ermöglicht.

Im Sinne der GoBD gilt ein Geschäftsvorfall unabhängig von einer eventuellen Vor- bzw. Stapelerfassung erst dann als gebucht, wenn er festgeschrieben ist (in Linear Aktualisierung der Buchungsstapel) und somit den Grundsatz der Unveränderbarkeit erfüllt. Die Änderungen in den Buchungen sind ab diesem Zeitpunkt nachvollziehbar und protokolliert.

 

Die von den GoBD erstmals konkretisierte Frist für die Festschreibung ("bis zum Ablauf des Folgemonats") führt bei zweckorientierter Auslegung im Regelfall zu einer Orientierung am Termin der UStVA (Umsatzsteuervoranmeldung) als spätestem Festschreibungszeitpunkt, weil in diesem Zuge die Daten erstmals für Deklarationszwecke an Dritte (Finanzverwaltung) weitergegeben werden und der Nachweis von Änderungen und/oder Löschungen ab diesem Zeitpunkt besonderen Anforderungen unterliegt (Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit).

 

  • Bei Druck Umsatzsteuervoranmeldung:
    Meldung: In dieser Periode noch offene Buchungsstapel vorhanden. Trotzdem drucken


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  • Nach Druck der Umsatzsteuervoranmeldung
    Soll die vorhanden Periode für weitere Buchungen gesperrt werden

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